Geschäftsführerabberufung trotz beschlussunfähiger Gesellschafterversammlung – OLG München bestätigt weitreichende Rechtsfolgen

OLG München, Beschluss vom 10. August 2026 – 7 W 1058/26 e

I. Einleitung: Wenn ein rechtswidriger Beschluss den Geschäftsführer sein Amt kostet

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers gehört zu den konfliktträchtigsten Maßnahmen im Gesellschaftsrecht. Besonders brisant wird die Situation, wenn der Abberufungsbeschluss unter Missachtung gesellschaftsvertraglicher Vorgaben zustande kommt. Darf der betroffene Geschäftsführer einen solchen Beschluss ignorieren und seine Tätigkeit fortsetzen? Oder verliert er seine organschaftliche Stellung bereits mit der Beschlussfassung, obwohl deren Rechtmäßigkeit erheblichen Zweifeln unterliegt?

Mit diesen Fragen hatte sich das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 10. August 2026 – 7 W 1058/26 e – zu befassen.

Die Entscheidung verdeutlicht eine für die gesellschaftsrechtliche Praxis außerordentlich wichtige Unterscheidung: Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss ist nicht zwangsläufig nichtig. Ist er lediglich anfechtbar und wurde sein Ergebnis durch einen hierzu befugten Versammlungsleiter verbindlich festgestellt, kann er bereits vor einer gerichtlichen Überprüfung rechtliche Wirkungen entfalten.

Dies gilt auch für die Abberufung eines Geschäftsführers. Der Betroffene kann seine organschaftliche Vertretungsmacht verlieren, obwohl die Gesellschafterversammlung nach den Bestimmungen der Satzung überhaupt nicht beschlussfähig war.

Die Konsequenzen reichen weit über das gesellschaftsinterne Verhältnis hinaus. Sie betreffen die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft, die Wirksamkeit von

Prozesshandlungen und die strategische Ausgangslage bei Gesellschafterstreitigkeiten.

Die Entscheidung zeigt damit, dass die Kontrolle über eine GmbH nicht allein von den materiellen Mehrheitsverhältnissen abhängt. Unter Umständen kann bereits die verbindliche Feststellung eines anfechtbaren Beschlusses erhebliche rechtliche und tatsächliche Machtverschiebungen auslösen.

II. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Gesellschaftsstruktur und satzungsmäßige Beschlussfähigkeit

Dem Verfahren lag ein Streit innerhalb einer GmbH zugrunde, an der vier Gesellschafter mit jeweils 25 % des Stammkapitals beteiligt waren.

Die Satzung enthielt besondere Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Danach mussten grundsätzlich mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sein, damit wirksame Beschlüsse gefasst werden konnten.

Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern war außerdem eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen.

Die Satzung regelte zugleich, wie bei einer beschlussunfähigen Versammlung zu verfahren war. In diesem Fall konnte eine weitere Gesellschafterversammlung einberufen werden, die unter den vorgesehenen Voraussetzungen unabhängig vom vertretenen Stammkapital beschlussfähig war.

Diese Regelung sollte einerseits die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter sichern und andererseits verhindern, dass einzelne Gesellschafter durch dauerhaftes Fernbleiben notwendige Entscheidungen blockieren konnten.

2. Abberufung des Geschäftsführers trotz fehlenden Quorums

Am 7. Juli 2026 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der lediglich Vertreter zweier Gesellschafter teilnahmen.

Damit waren nur 50 % des Stammkapitals vertreten. Das satzungsmäßige Beschlussfähigkeitsquorum von 75 % war eindeutig nicht erreicht.

Gleichwohl beschlossen die anwesenden Vertreter, den bisherigen Alleingeschäftsführer abzuberufen und eine andere Person zur Geschäftsführerin zu bestellen.

Zur Begründung ihrer Vorgehensweise beriefen sie sich darauf, dass das Fernbleiben der übrigen Gesellschafter als treuwidrige Verhinderung einer Beschlussfassung anzusehen sei.

Der anwaltliche Vertreter des nach der Satzung berufenen Versammlungsleiters stellte die Beschlussergebnisse fest.

Damit war der entscheidende Ausgangspunkt des späteren Rechtsstreits geschaffen: Es existierte ein förmlich festgestellter Abberufungsbeschluss, obwohl die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig gewesen war.

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Der abberufene Geschäftsführer hielt die Beschlussfassung für unwirksam.

Er veranlasste deshalb im Namen der GmbH ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die neu bestellte Geschäftsführerin.

Mit diesem Verfahren sollte der neuen Geschäftsführerin insbesondere untersagt werden, Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen oder die Geschäftsräume zu betreten.

Das Landgericht München I wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht München erfolglos.

Das OLG stellte entscheidend darauf ab, dass der bisherige Geschäftsführer aufgrund seiner vorläufig verbindlichen Abberufung nicht mehr berechtigt war, die Gesellschaft gerichtlich zu vertreten.

Damit scheiterte der Verfügungsantrag bereits an den prozessualen Voraussetzungen.

Ob die neue Geschäftsführerin ihrerseits wirksam bestellt worden war, musste der Senat nicht abschließend entscheiden.

III. Die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts München

1. Die Gesellschafterversammlung war nicht beschlussfähig

Das Oberlandesgericht stellt zunächst ausdrücklich fest, dass die Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2026 nicht beschlussfähig war.

Nach der Satzung mussten mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sein. Tatsächlich waren lediglich 50 % repräsentiert.

Der Versuch der anwesenden Gesellschaftervertreter, das Fernbleiben der übrigen Gesellschafter als treuwidrigen Boykott zu behandeln, vermochte daran nichts zu ändern.

Zwar erkennt der Senat grundsätzlich an, dass gesellschaftsrechtliche Treuepflichten unter besonderen Umständen auch die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung gebieten können. Ein Gesellschafter darf seine Mitwirkungsrechte nicht beliebig dazu einsetzen, die Gesellschaft handlungsunfähig zu machen.

Im konkreten Fall fehlte es jedoch an den Voraussetzungen für eine solche Annahme.

Entscheidend war die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach bei Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einberufen werden konnte, die unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig sein sollte.

Die Satzung enthielt somit bereits einen Mechanismus, um eine Blockade durch fernbleibende Gesellschafter zu überwinden.

Der Senat sah deshalb keinen Anlass, die nicht erschienenen Gesellschafter entgegen den tatsächlichen Verhältnissen als anwesend zu behandeln.

Diese Argumentation verdient Zustimmung.

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darf nicht dazu dienen, ausdrücklich vereinbarte Satzungsbestimmungen nach Belieben zu korrigieren. Haben die Gesellschafter selbst ein Verfahren zur Überwindung der Beschlussunfähigkeit vorgesehen, ist dieses grundsätzlich einzuhalten.

Andernfalls ließe sich nahezu jede gesellschaftsvertragliche Beschlussfähigkeitsregelung unter Hinweis auf die vermeintliche Obstruktion einzelner Gesellschafter umgehen.

2. Die fehlende Beschlussfähigkeit führt nicht automatisch zur Nichtigkeit

Den dogmatischen Schwerpunkt der Entscheidung bildet die Abgrenzung zwischen nichtigen und lediglich anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen.

Das GmbHG enthält kein umfassendes, dem Aktienrecht entsprechendes gesetzliches Beschlussmängelsystem. Für die GmbH werden deshalb nach gefestigter

Rechtsprechung grundsätzlich die Wertungen der §§ 241 ff. AktG entsprechend herangezogen.

Dabei ist zwischen besonders schwerwiegenden Mängeln, die zur Nichtigkeit führen, und sonstigen Rechtsverstößen zu unterscheiden, die lediglich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen.

Das OLG München verweist insoweit insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1989 – II ZR 18/88.

Danach führt die fehlende Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der dennoch gefassten Beschlüsse.

Vielmehr liegt regelmäßig ein Anfechtungsgrund vor.

Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung.

Ein nichtiger Beschluss entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Seine Nichtigkeit kann, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gerichtlich festgestellt werden.

Ein lediglich anfechtbarer und verbindlich festgestellter Beschluss ist dagegen zunächst zu beachten. Seine Beseitigung erfordert grundsätzlich eine erfolgreiche Anfechtung.

Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass er bis zur gerichtlichen Klärung unbeachtlich wäre.

Gerade bei der Abberufung eines Geschäftsführers kann diese Differenzierung weitreichende Folgen haben.

3. Die Beschlussfeststellung als Voraussetzung vorläufiger Verbindlichkeit

Entscheidende Bedeutung misst das OLG München der Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter bei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein lediglich anfechtbarer Gesellschafterbeschluss durch die verbindliche Feststellung seines Ergebnisses vorläufige Verbindlichkeit erlangen.

Diese Wirkung dient der Rechtssicherheit.

Die Gesellschaft soll nicht bei jeder Meinungsverschiedenheit über die Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung in einem Zustand unklarer Beschlussverhältnisse verharren.

Vielmehr soll grundsätzlich feststehen, welche Beschlüsse zunächst maßgeblich sind und gegen welche Beschlüsse sich betroffene Gesellschafter gerichtlich wenden müssen.

Das Oberlandesgericht verweist hierzu insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17.

Im entschiedenen Fall hatte der anwaltliche Vertreter des satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters die Beschlüsse ausdrücklich festgestellt.

Der Senat hielt ihn hierzu für befugt.

Dass die Satzung die Beschlussfeststellungskompetenz nicht ausdrücklich regelte, stand dem nicht entgegen.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Stellung eines satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters grundsätzlich auch die Befugnis zur Feststellung der Beschlussergebnisse, sofern sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt.

Auch die Vertretung des Versammlungsleiters durch einen Rechtsanwalt war nach den konkreten Satzungsbestimmungen zulässig.

Damit lag eine wirksame Beschlussfeststellung vor.

Der Abberufungsbeschluss war deshalb trotz fehlender Beschlussfähigkeit vorläufig verbindlich.

Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung nicht in jedem Fall eine ausdrücklich als solche bezeichnete Beschlussfeststellung verlangt. Nach dem vom OLG herangezogenen Urteil des BGH vom 11. Februar 2008 – II ZR 187/06 – kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine andere hinreichend eindeutige Dokumentation des Beschlussergebnisses genügen.

Für die gesellschaftsrechtliche Praxis folgt daraus, dass der Versammlungsleitung eine erhebliche rechtliche Bedeutung zukommt. Die Frage, wer das Beschlussergebnis feststellen darf, kann in einem Gesellschafterstreit entscheidend dafür sein, welche Beschlusslage bis zur gerichtlichen Klärung gilt.

4. Verlust der organschaftlichen Vertretungsmacht

Aus der vorläufigen Verbindlichkeit des Abberufungsbeschlusses zieht das Oberlandesgericht eine konsequente prozessrechtliche Schlussfolgerung.

Der bisherige Geschäftsführer war durch den Beschluss vom 7. Juli 2026 vorläufig wirksam abberufen worden.

Er verfügte daher nicht mehr über die organschaftliche Vertretungsmacht für die GmbH.

Dies galt ungeachtet der Tatsache, dass die Gesellschafterversammlung nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nicht beschlussfähig gewesen war.

Der frühere Geschäftsführer konnte deshalb die Gesellschaft nicht wirksam in dem eingeleiteten Verfügungsverfahren vertreten.

Die Gesellschaft war in diesem Verfahren mangels ordnungsgemäßer gesetzlicher Vertretung prozessunfähig.

Das Gericht musste deshalb nicht abschließend entscheiden, ob die neu bestellte Geschäftsführerin ihr Amt ihrerseits wirksam erlangt hatte.

Diese Differenzierung ist besonders wichtig.

Die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines Nachfolgers stellen rechtlich eigenständige Beschlussgegenstände dar.

Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des einen Beschlusses führt nicht zwangsläufig zu einer entsprechenden Beurteilung des anderen Beschlusses.

Es kann deshalb eine Situation entstehen, in der die organschaftliche Stellung des bisherigen Geschäftsführers bereits entfallen ist, während die Wirksamkeit der Nachfolgebestellung weiterhin umstritten bleibt.

Eine solche Konstellation kann erhebliche Schwierigkeiten für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft verursachen.

5. Eine zuvor erteilte Prozessvollmacht beseitigt den Vertretungsmangel nicht

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung.

Der bisherige Geschäftsführer hatte den Prozessbevollmächtigten bereits am 6. Juli 2026, also einen Tag vor seiner Abberufung, eine umfassende anwaltliche Vollmacht erteilt.

Zu diesem Zeitpunkt war er unstreitig noch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft.

Das OLG München ging deshalb davon aus, dass die Vollmacht wirksam erteilt worden war.

Auch der spätere Wegfall seiner organschaftlichen Vertretungsmacht ließ die Wirksamkeit dieser Vollmacht nicht automatisch entfallen.

Der Senat stützte sich insoweit auf den Rechtsgedanken der §§ 168 Satz 1, 672 BGB.

Gleichwohl half dies der Antragstellerin nicht.

Die wirksame anwaltliche Prozessvollmacht konnte den Mangel der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft bei Einleitung des Verfahrens nicht ersetzen.

Der Senat unterscheidet damit zwischen der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und der prozessual erforderlichen gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person.

Auch die §§ 241, 246 ZPO führten zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften betreffen den Eintritt der Prozessunfähigkeit während eines bereits anhängigen Verfahrens.

Hier war die organschaftliche Vertretungsmacht jedoch bereits vor Einleitung des Verfahrens entfallen.

Ebenso wenig war § 51 Abs. 3 ZPO anwendbar, da diese Vorschrift natürliche Personen betrifft.

Für die anwaltliche Prozessführung ergibt sich daraus eine wichtige Konsequenz: Eine formal wirksam erteilte Prozessvollmacht gewährleistet nicht in jeder Konstellation, dass die vertretene Gesellschaft auch ordnungsgemäß prozessfähig ist.

Vor der Einleitung eines Rechtsstreits muss deshalb bei streitigen Organverhältnissen sorgfältig geprüft werden, wer die Gesellschaft gesetzlich vertreten darf.

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IV. Kritische Würdigung der Entscheidung

1. Dogmatische Folgerichtigkeit und praktische Schwierigkeiten

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München steht im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beschlussmängelrecht der GmbH.

Ihre dogmatische Ausgangslage überzeugt.

Würde jeder Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Beschlussfähigkeits- oder Mehrheitserfordernisse automatisch zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen, könnte die Rechtslage innerhalb einer Gesellschaft über längere Zeit unklar bleiben.

Gerade bei tiefgreifenden Gesellschafterkonflikten wäre damit die Gefahr verbunden, dass verschiedene Beteiligte jeweils unterschiedliche Beschlusslagen für verbindlich halten und daraus widersprüchliche Befugnisse ableiten.

Die vorläufige Verbindlichkeit festgestellter Beschlüsse soll diese Unsicherheit begrenzen.

Gleichwohl wirft die Entscheidung erhebliche Fragen hinsichtlich des Minderheitenschutzes auf.

Die Gesellschafter hatten ausdrücklich vereinbart, dass eine Gesellschafterversammlung nur bei Vertretung von mindestens 75 % des Stammkapitals beschlussfähig sein sollte.

Diese Regelung sollte verhindern, dass grundlegende Entscheidungen von einer zu kleinen Gesellschaftergruppe getroffen werden.

Im konkreten Fall konnten jedoch Vertreter von lediglich 50 % des Stammkapitals einen Geschäftsführer vorläufig wirksam abberufen.

Das erscheint jedenfalls aus der Perspektive der nicht vertretenen Gesellschafter problematisch.

Denn die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schutzregelung verhinderte nicht, dass zunächst vollendete rechtliche Tatsachen geschaffen wurden.

Die betroffenen Gesellschafter mussten vielmehr selbst gerichtliche Schritte unternehmen, um die fehlerhafte Beschlusslage zu beseitigen.

2. Die Gefahr strategischer Beschlussfassungen

Die Entscheidung offenbart ein erhebliches strategisches Potenzial bei Gesellschafterstreitigkeiten.

Man denke an eine GmbH mit vier gleichberechtigten Gesellschaftern.

Zwei Gesellschafter wollen den bisherigen Geschäftsführer abberufen. Die Satzung verlangt für die Beschlussfähigkeit die Vertretung von 75 % des Stammkapitals.

Obwohl die beiden Gesellschafter lediglich 50 % repräsentieren, halten sie eine Versammlung ab und beschließen die Abberufung.

Ein zur Beschlussfeststellung befugter Versammlungsleiter stellt das Ergebnis fest.

Nach den vom OLG München bestätigten Grundsätzen kann der Beschluss zunächst verbindlich sein.

Die Gegenseite muss nun den Beschluss gerichtlich angreifen.

Bis zur gerichtlichen Klärung können sich erhebliche tatsächliche Veränderungen ergeben.

Der bisherige Geschäftsführer verliert möglicherweise den Zugriff auf betriebliche Entscheidungsprozesse. Die Gesellschaftergruppen streiten darüber, wer die Gesellschaft gegenüber Banken, Vertragspartnern und Mitarbeitern vertreten darf.

Unter Umständen werden neue Geschäftsführungsstrukturen geschaffen oder wirtschaftlich bedeutsame Maßnahmen vorbereitet.

Damit entsteht ein zeitlicher Vorteil zugunsten derjenigen Gesellschaftergruppe, die den vorläufig verbindlichen Beschluss herbeigeführt hat.

Dies bedeutet nicht, dass eine solche Vorgehensweise rechtmäßig oder risikolos wäre.

Ein bewusst satzungswidriges Vorgehen kann gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verletzen und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auslösen.

Auch ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Gegenseite im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige gerichtliche Regelung erreicht.

Dennoch zeigt die Entscheidung, dass die vorläufige Beschlusslage in einem Gesellschafterstreit einen erheblichen tatsächlichen Machtvorsprung begründen kann.

3. Der Minderheitenschutz wird auf die gerichtliche Kontrolle verlagert

Die eigentliche Problematik liegt darin, dass der Schutz der Minderheit in derartigen Konstellationen nicht allein durch die Satzung gewährleistet wird.

Vielmehr wird er teilweise auf die nachträgliche gerichtliche Kontrolle verlagert.

Ein Gesellschafter, der sich auf die vereinbarten Beschlussfähigkeitsanforderungen verlässt, kann sich plötzlich mit einer vorläufig verbindlichen Entscheidung konfrontiert sehen, die unter Verletzung dieser Anforderungen zustande gekommen ist.

Er muss dann eine Beschlussanfechtung betreiben und gegebenenfalls zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Dies verursacht Kosten und kann insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden Gesellschaften erhebliche Risiken mit sich bringen.

Allerdings wäre es zu weitgehend, aus dieser Problematik die generelle Unvereinbarkeit der Rechtsprechung mit dem Minderheitenschutz abzuleiten.

Die vorläufige Verbindlichkeit dient ihrerseits dem Schutz der Gesellschaft vor dauerhafter Rechtsunsicherheit.

Es handelt sich somit um einen Konflikt zwischen zwei legitimen Interessen: der Sicherung gesellschaftsvertraglicher Mitwirkungsrechte einerseits und der Herstellung einer zunächst eindeutigen Beschlusslage andererseits.

Das Oberlandesgericht entscheidet diesen Konflikt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der vorläufigen Verbindlichkeit des festgestellten Beschlusses.

V. Konsequenzen für die Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen

1. Beschlussfähigkeitsquoren bieten keinen absoluten Schutz

Die Entscheidung macht deutlich, dass hohe Beschlussfähigkeitsquoren allein nicht ausreichen, um eine Gesellschaft gegen rechtswidrige Mehrheitsentscheidungen abzusichern.

Selbst ein eindeutig verletztes Quorum führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des dennoch gefassten Beschlusses.

Bei der Gestaltung von GmbH-Satzungen muss deshalb berücksichtigt werden, dass die rechtlichen Wirkungen einer fehlerhaften Beschlussfassung von der Frage ihrer Anfechtbarkeit und ihrer verbindlichen Feststellung abhängen können.

Dies gilt insbesondere für Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern, in denen einzelne Beteiligte über Sperrminoritäten verfügen.

2. Die Versammlungsleitung muss ausdrücklich geregelt werden

Besondere Bedeutung kommt der Bestellung und den Befugnissen des Versammlungsleiters zu.

Die Satzung sollte möglichst eindeutig bestimmen, wer zur Versammlungsleitung berufen ist, unter welchen Voraussetzungen eine Vertretung zulässig ist und wie bei Interessenkonflikten verfahren werden soll.

Ebenso sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Versammlungsleiter Beschlussergebnisse verbindlich feststellen darf.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Regelung nicht isoliert betrachtet werden darf.

Die Beschlussfeststellung dient der Rechtssicherheit. Eine Satzungsgestaltung, die jede verbindliche Feststellung ausschließt, kann ihrerseits erhebliche Unsicherheiten erzeugen.

Es empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Abwägung zwischen der Herstellung klarer Beschlussverhältnisse und dem Schutz vor missbräuchlichen Beschlussfeststellungen.

3. Gestaltungsmöglichkeiten bei Geschäftsführerabberufungen

Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftergruppen können besondere Regelungen über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zweckmäßig sein.

In Betracht kommen insbesondere qualifizierte Mehrheitserfordernisse, besondere Zustimmungsvorbehalte oder differenzierte Regelungen für die Abberufung aus wichtigem Grund.

Allerdings ist hierbei § 38 GmbHG zu beachten.

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerruflich, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag.

Gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Zulässigkeit des Widerrufs durch den Gesellschaftsvertrag auf Fälle beschränkt werden, in denen wichtige Gründe vorliegen.

Gerade bei inhabergeführten Gesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen kann eine solche Regelung sinnvoll sein.

Sie verhindert jedoch nicht sämtliche Konflikte um die Wirksamkeit einer Abberufung.

Auch bei einer materiell rechtswidrigen Abberufung kann sich die Frage stellen, ob ein förmlich festgestellter Beschluss zunächst verbindlich ist.

Die Satzungsgestaltung muss deshalb die materiellen Voraussetzungen der Abberufung und das Verfahren der Beschlussfassung gemeinsam berücksichtigen.

4. Vorsorge gegen eine Führungskrise

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist schließlich die Frage, wie die Gesellschaft handlungsfähig bleibt, wenn die Wirksamkeit einer Geschäftsführerabberufung oder einer Nachfolgebestellung umstritten ist.

Bei größeren mittelständischen Gesellschaften können deshalb klare Vertretungsregelungen und eine vorausschauende Nachfolgeorganisation sinnvoll sein.

Die Bestellung mehrerer Geschäftsführer oder die Einrichtung abgestimmter Vertretungsregelungen kann das Risiko einer vollständigen Handlungsunfähigkeit reduzieren.

Allerdings ist auch hierbei zu beachten, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Organbestellungen und die konkrete gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung maßgeblich bleiben.

Eine pauschale Lösung gibt es nicht.

Entscheidend ist eine auf die Gesellschafterstruktur und die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmte Vertragsgestaltung.

VI. Konsequenzen für die anwaltliche Prozessführung

1. Die richtige Klageart ist entscheidend

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Unterscheidung zwischen Anfechtungsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Ist ein Gesellschafterbeschluss lediglich anfechtbar und wurde sein Ergebnis verbindlich festgestellt, muss grundsätzlich der hierfür vorgesehene Anfechtungsrechtsbehelf ergriffen werden.

Eine bloße Feststellung der vermeintlichen Unwirksamkeit kann dann unzureichend sein.

Bei der rechtlichen Prüfung ist deshalb zunächst zu klären, welcher Beschlussmangel vorliegt und ob eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgt ist.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich die richtige prozessuale Vorgehensweise bestimmen.

2. Anfechtungsfristen müssen unverzüglich geprüft werden

Ein weiteres Risiko liegt in der Versäumung gesellschaftsvertraglicher Anfechtungsfristen.

Im entschiedenen Fall enthielt die Satzung eine besondere Regelung über die Beschlussanfechtung.

Solche Fristen können erheblich kürzer sein als die Dauer eines komplexen gesellschaftsrechtlichen Konflikts.

Betroffene Gesellschafter sollten deshalb nicht abwarten, bis sich die tatsächlichen Auswirkungen einer fehlerhaften Beschlussfassung vollständig zeigen.

Vielmehr müssen unverzüglich die Satzung, das Beschlussprotokoll und die einschlägigen Fristen geprüft werden.

3. Einstweiliger Rechtsschutz kann unverzichtbar sein

Bei einer streitigen Geschäftsführerabberufung kann eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät kommen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die neue Geschäftsführung während des Rechtsstreits über erhebliche Vermögenswerte verfügen oder grundlegende unternehmerische Entscheidungen treffen könnte.

Unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO kann deshalb einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen.

Welche gerichtlichen Maßnahmen zulässig und zweckmäßig sind, hängt von der konkreten gesellschaftsrechtlichen Situation ab.

Denkbar sind insbesondere vorläufige Regelungen über die Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen oder die Behandlung streitiger Organstellungen.

Der vorliegende Beschluss zeigt allerdings, dass bereits die richtige Bestimmung des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertretung entscheidend sein kann.

4. Abberufung und Neubestellung müssen getrennt geprüft werden

Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt betrifft die rechtliche Eigenständigkeit des Abberufungsbeschlusses und des Beschlusses über die Bestellung eines Nachfolgers.

Ein abberufener Geschäftsführer kann seine frühere Organstellung nicht allein dadurch wiedererlangen, dass die Bestellung seines Nachfolgers angegriffen wird.

Ebenso führt die Unwirksamkeit einer Nachfolgebestellung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Abberufung.

In einem gesellschaftsrechtlichen Verfahren müssen deshalb sämtliche relevanten Beschlüsse und ihre jeweiligen Rechtswirkungen sorgfältig erfasst werden.

Dies ist insbesondere bei der Formulierung von Klageanträgen und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz zu berücksichtigen.

VII. Weitere bemerkenswerte Aspekte der Entscheidung

1. Die spätere Gesellschafterversammlung beseitigte die Abberufung nicht

Nach der streitigen Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2026 fand am 24. Juli 2026 eine weitere Gesellschafterversammlung statt.

An dieser waren sämtliche Gesellschafter anwaltlich vertreten.

Eine wirksame Aufhebung des ursprünglichen Abberufungsbeschlusses kam jedoch nicht zustande.

Das OLG München sah deshalb keinen Anlass, von dessen fortbestehender vorläufiger Verbindlichkeit abzuweichen.

Dies zeigt, dass eine spätere Gesellschafterversammlung eine bereits bestehende Beschlusslage nicht automatisch korrigiert.

Vielmehr bedarf es auch hierfür einer rechtlich wirksamen Beschlussfassung oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.

2. Die Möglichkeit einer actio pro socio

Der Senat setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, ob ein Gesellschafter gegebenenfalls im Wege der actio pro socio gegen einen vermeintlich unrechtmäßig bestellten Geschäftsführer vorgehen kann.

Eine abschließende Entscheidung hierzu trifft das Gericht nicht.

Die Frage war für den konkreten Verfahrensgegenstand nicht entscheidungserheblich.

Für die anwaltliche Praxis bleibt daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Gesellschafter eigene oder gesellschaftsbezogene Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine umstrittene Geschäftsführung zustehen.

Eine allgemeine Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise lässt sich aus dem Beschluss nicht ableiten.

3. Persönliche Kostenhaftung des abberufenen Geschäftsführers

Schließlich befasst sich das Oberlandesgericht mit der Frage, ob der frühere Geschäftsführer persönlich für die Kosten des Verfahrens einzustehen hatte.

Eine solche Kostenhaftung kam grundsätzlich in Betracht, weil er ohne organschaftliche Vertretungsmacht für die Gesellschaft gehandelt hatte.

Der Senat sah jedoch von einer persönlichen Kostenauferlegung ab.

Entscheidend war, dass sich nicht feststellen ließ, dass der frühere Geschäftsführer den Mangel seiner Vertretungsmacht positiv kannte.

Angesichts der schwierigen gesellschaftsrechtlichen Rechtsfragen war eine entsprechende Kenntnis nicht nachgewiesen.

Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass die persönliche Kostenhaftung eines vermeintlichen Vertreters nicht allein an die objektive Unwirksamkeit seiner Vertretungshandlungen geknüpft werden darf.

VIII. Wirtschaftliche Bedeutung für mittelständische Unternehmen

Die praktische Bedeutung des Beschlusses reicht weit über die konkrete Prozesskonstellation hinaus.

Gesellschafterstreitigkeiten gehören insbesondere bei mittelständischen GmbHs zu den wirtschaftlich gefährlichsten Konflikten.

Häufig bestehen enge personelle Verflechtungen zwischen Gesellschafterstellung und Geschäftsführung.

Ein Gesellschafter ist zugleich Geschäftsführer, während andere Gesellschafter versuchen, Einfluss auf die operative Leitung des Unternehmens zu gewinnen.

Kommt es in einer solchen Situation zur Abberufung des Geschäftsführers, geht es regelmäßig nicht nur um eine organschaftliche Position.

Betroffen sind vielmehr die Kontrolle über Geschäftsunterlagen, die Beziehungen zu Banken und Geschäftspartnern, der Zugriff auf Unternehmensinformationen und die Möglichkeit, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen kann eine vorläufig verbindliche Abberufung deshalb erhebliche Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass der gesellschaftsrechtliche Konflikt nicht erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Beschlussmängelverfahrens wirtschaftliche Folgen entfaltet.

Bereits die erste Phase nach der streitigen Beschlussfassung kann für die weitere Entwicklung des Unternehmens entscheidend sein.

Daraus ergibt sich ein erheblicher Bedarf an präventiver gesellschaftsrechtlicher Beratung und an einer frühzeitig entwickelten Prozessstrategie.

IX. Fazit: Die Beschlussfeststellung kann über die Kontrolle einer GmbH entscheiden

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2026 – 7 W 1058/26 e – bestätigt einen Grundsatz des GmbH-Beschlussmängelrechts, dessen praktische Tragweite häufig unterschätzt wird.

Ein Gesellschafterbeschluss kann trotz erheblicher Satzungsverstöße zunächst verbindlich sein.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung wegen Nichterreichens des vereinbarten Quorums nicht beschlussfähig war.

Wird ein lediglich anfechtbarer Abberufungsbeschluss durch einen hierzu befugten Versammlungsleiter verbindlich festgestellt, kann der betroffene Geschäftsführer seine organschaftliche Vertretungsmacht bereits vor der endgültigen gerichtlichen Klärung verlieren.

Für die anwaltliche Beratung ergeben sich daraus drei grundlegende Erkenntnisse.

Erstens müssen GmbH-Satzungen nicht nur materielle Mehrheits- und Beschlussfähigkeitsanforderungen enthalten, sondern auch ein sorgfältig ausgestaltetes Verfahren zur Versammlungsleitung und Beschlussfeststellung vorsehen.

Zweitens ist bei einer streitigen Geschäftsführerabberufung unverzüglich zu prüfen, ob der betreffende Beschluss nichtig oder lediglich anfechtbar ist und welche vorläufigen Rechtswirkungen ihm zukommen.

Drittens bedarf die gerichtliche Auseinandersetzung einer präzisen Prozessstrategie. Dies betrifft sowohl die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs als auch die Frage, wer die Gesellschaft während des Streits wirksam vertreten darf.

Die zentrale Erkenntnis lautet: Ein rechtswidriger Gesellschafterbeschluss ist nicht notwendigerweise wirkungslos. Wer seine Rechte im Gesellschafterstreit sichern will, muss deshalb nicht nur die materiellen Mehrheitsverhältnisse kennen, sondern auch die Regeln über Beschlussfeststellung, Anfechtung und einstweiligen Rechtsschutz beherrschen.

Gerade für mittelständische GmbHs mit mehreren Gesellschaftergruppen sollte die Entscheidung Anlass sein, bestehende Gesellschaftsverträge auf ihre Konfliktfestigkeit zu überprüfen.