BGH stärkt Anlegerrechte: Geschäftsführer haften auch nach ihrem Ausscheiden

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil II ZR 114/24) hat entschieden: Geschäftsführer können persönlich für Anlageschäden haften – selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses längst abberufen waren.

Das gilt immer dann, wenn

  • der Geschäftsführer das betrügerische Anlagesystem aufgebaut oder unterstützt hat
  • oder der Anlegerkontakt bereits während seiner Amtszeit angebahnt wurde

Im entschiedenen Fall wurden Anleger mit falschen Unternehmensangaben, getarnten Werbeanzeigen und fehlenden Genehmigungen in ein betrügerisches System gelockt. Die erste Kontaktaufnahme zur Anlegerin erfolgte noch während der Amtszeit des Geschäftsführers – und genau das reichte für seine persönliche Haftung.

Was bedeutet das für geschädigte Anleger?

  • Verantwortliche können sich nicht durch Rücktritt oder Abberufung entziehen
  • Bereits frühe E-Mails, Präsentationen oder Werbematerialien können eine Haftung auslösen
  • Warnungen von BaFin, FINMA oder Stiftung Warentest sind wichtige Indizien
  • Das Urteil erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich

Wer in ein später insolventes oder betrügerisches Anlageprodukt investiert hat, sollte prüfen lassen, ob eine persönliche Haftung der Verantwortlichen besteht.

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